Verein

Statuten

Die Spielregeln des Leists. Genehmigt durch die Vereinsversammlung vom 29. April 2024.

Kurz erklärt

Das Wichtigste in Kürze

Mitglied werden

Wer den Vereinszweck unterstützt, kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ziffer 4.1

Vereinsversammlung

Einmal im Jahr, in der ersten Jahreshälfte. Die Einladung kommt mindestens 30 Tage vorher. Ziffer 8.3

Mitbestimmen

Abgestimmt wird persönlich vor Ort. Anträge reichst du bis 60 Tage vor der Versammlung beim Vorstand ein. Ziffer 8.4

Austritt

Möglich jeweils auf Ende des Vereinsjahres, also auf Ende Dezember, mit Meldung an den Vorstand. Ziffer 6.1

Die Zusammenfassung soll beim Lesen helfen. Verbindlich ist der Statutentext.

Dürrenast-Leist Thun

Vereins-Statuten

1. Name, Sitz und Wirkungsgebiet

1.1

Unter dem Namen «Dürrenast-Leist Thun» (nachfolgend Leist genannt) besteht ein im Jahr 1928 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Thun. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

1.2

Das geografische Wirkungsgebiet des Leists wird durch den Gemeinderat von Thun festgelegt (siehe Statuten-Anhang 1). Zu Anhang 1

2. Ziel und Zweck

2.1

Der Leist:

  1. fördert und unterstützt ausgewählte Aktivitäten, Anlässe sowie den Meinungsaustausch unter der Bevölkerung.
  2. vertritt die öffentlichen Interessen des Quartiers und von dessen Bewohnerinnen und Bewohnern gegenüber den politischen, kirchlichen und militärischen Behörden.
  3. beteiligt sich an politischen Mitwirkungsverfahren im Sinne von Artikel 8 der Stadtverfassung Thun und reicht bei Bedarf Einsprachen und Beschwerden ein.
  4. hilft mit, das Ortsbild zu erhalten und die Wohnqualität zu fördern.
  5. vertritt das Quartier in Fragen der Quartierplanung und der Quartiergestaltung.

3. Mittel

3.1

Der Leist verfügt über folgende Mittel:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Erträge aus Veranstaltungen
  3. Spenden, Schenkungen und Zuwendungen aller Art
  4. Werbeeinnahmen
  5. Kapitalerträge

3.2

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt und unterscheiden sich im Betrag je nach Mitgliederkategorie. Ehrenmitglieder, Freimitglieder, amtierende Vorstandsmitglieder sowie amtierende Revisoren sind vom Jahresbeitrag befreit. Zu Anhang 2

3.3

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

4.1

Natürliche und juristische Personen, welche den Vereinszweck unterstützen, können Mitglied im Leist werden. Eine Mitgliedschaft kann beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet abschliessend über eine Aufnahme.

4.2

Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:

  1. im Leistgebiet wohnhafte Privatpersonen als Einzel- oder Familienmitglied
  2. im Leistgebiet tätige oder ansässige Firmen, Vereine oder Organisationen (juristische Personen) als Kollektivmitglied
  3. Personen, die sich in besonderem Masse für den Leist eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Vereinsversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden (keine Kumulation mit Familienmitgliedschaft möglich)
  4. ausserhalb des Leistgebiets wohnhafte Personen als Gönnermitglied ohne Stimmrecht

4.3

Bei Abstimmungen und Wahlen gelten folgende Stimmrechte:

  1. Einzelmitglied: 1 Stimme
  2. Familienmitglied: 2 Stimmen
  3. Kollektivmitglied: 2 Stimmen
  4. Ehren- und Freimitglieder: 1 Stimme

4.4

Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit wahrgenommen werden.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  2. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

6. Austritt und Ausschluss

6.1

Ein Austritt ist jährlich auf Ende des Vereinsjahres mit Meldung an den Vorstand möglich.

6.2

Ein Mitglied kann jederzeit vom Leist ausgeschlossen werden, wenn

  1. es die Statuten verletzt oder gegen die Interessen des Leists verstösst
  2. es trotz zweimaliger Zahlungserinnerung den Jahresbeitrag schuldig bleibt

6.3

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid, das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen. Der Weiterzug hat keine aufschiebende Wirkung.

7. Organe des Vereins

7.1

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

8. Vereinsversammlung

8.1

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

8.2

Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) ist erlaubt.

8.3

Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Das Datum wird spätestens 90 Tage im Voraus den Mitgliedern bekannt gegeben.

8.4

Anträge für Geschäfte zuhanden der Vereinsversammlung sind bis spätestens 60 Tage vor der Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten.

8.5

Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen auf dem elektronischen Weg (E-Mail, Webseite oder Vereinsorgan) sind gültig.

8.6

Der Vorstand oder 1/5 der Vereinsmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

8.7

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  9. Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  12. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
  13. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens

8.8

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.9

Die Beschlüsse werden mit dem relativen (einfachen) Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt die Versammlungsleitung den Stichentscheid.

8.10

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

8.11

Über die Vereinsversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt.

9. Der Vorstand

9.1

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

9.2

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

9.3

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

9.4

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

9.5

Der Vorstand verfügt über sämtliche Kompetenzen, welche nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

9.6

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

9.7

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

9.8

Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) zulässig.

9.9

Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert.

9.10

Der Vorstand kann in eigener Kompetenz Anlässe, Aktivitäten oder Projekte im Leistgebiet mit bis zu CHF 1’000.- unterstützen. Höhere Beiträge sind durch die Vereinsversammlung zu genehmigen.

9.11

Der Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der Spesen, welche mit einer jährlichen Spesenpauschale abgegolten werden.

10. Die Revisionsstelle

10.1

Die Vereinsversammlung wählt zwei private Personen oder eine juristische Person, welche als Revisionsstelle die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

10.2

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

10.3

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.

11. Zeichnungsberechtigung

11.1

Die rechtsverbindlichen Unterschriften führt das Präsidium oder das Vizepräsidium gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

11.2

Den Zahlungsverkehr im Rahmen des Jahresbudgets tätigt die Buchführung in Einzelunterschrift.

12. Haftung

12.1

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz

13.1

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

13.2

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse werden auf Verlangen sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

13.3

Die Mitgliederdaten werden auf der Webseite, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

13.4

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Webseite des Vereins.

14. Auflösung des Vereins

14.1

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

14.2

Im Falle einer Auflösung des Leists wird das gesamte Vereinsvermögen während 5 Jahren der Stadt Thun in Verwahrung gegeben. Wird während dieser Zeit ein neuer Verein für dasselbe Gebiet und mit dem gleichen Zweck gegründet, wird diesem das verwahrte Vermögen ausgehändigt. Nach Ablauf dieser Frist fällt es an eine oder mehrere, von der auflösenden Vereinsversammlung zu bestimmenden, gemeinnützigen Organisation(en) mit Sitz in der Schweiz.

14.3

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

15.1

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 29. April 2024 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren Versionen.

Thun, 29. April 2024

Der Präsident:
sign. Hans Jörg Surber

Für den Vorstand:
sign. Martin Allemann

Anhang 1 Geografisches Wirkungsgebiet

Karte des Dürrenast-Leist-Gebiets, Ausgabe 2014: von der Schadau und Scherzligen über Dürrenast, Lachen und das Strandbad bis Pfaffenbühl und Seeallmend, im Westen bis Talacker.
Dürrenast-Leist-Gebiet, Ausgabe 2014. Karte: © GEO-ATELIER (GAV 062014). Klicken zum Vergrössern.

Anhang 2 Mitgliederbeiträge ab 2024

KategorieJahresbeitrag
EinzelmitgliederCHF 15.00
FamilienmitgliederCHF 20.00
Juristische PersonenCHF 50.00
VereineCHF 0.00
OrganisationenCHF 0.00
GönnermitgliederFreibetrag